Kinderspielplatz und Lärmproblematik: Ein Streit um die Seilbahn
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat kürzlich für Aufsehen gesorgt. Im Mittelpunkt stand die Lärmbelästigung durch eine Seilbahn auf einem Kinderspielplatz und die Frage, inwieweit solche Geräusche von Anwohnern hinzunehmen sind.
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Hintergrund des Falls
Die Klägerin, Eigentümerin und Bewohnerin eines angrenzenden Hausgrundstücks, wandte sich gegen die Benutzung der Seilbahn. Sie argumentierte, dass der durch die Seilbahn verursachte Lärm unzumutbar sei. Besonders störend empfand sie die Summ- und Knallgeräusche, die entstehen, wenn der Seilbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt. Die Klägerin forderte entweder die Beseitigung der Seilbahn oder zumindest Maßnahmen, um deren Nutzung zu verhindern.
Die Position der Beklagten
Die Beklagte, vermutlich die Stadt oder Gemeinde, hielt dagegen, dass die Klägerin den Lärm des Spielplatzes dulden müsse. Sie verwies darauf, dass die Nutzung des Spielplatzes auf Kinder bis 14 Jahre beschränkt sei und nur zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr erlaubt sei. Technische Maßnahmen zur Lärmminderung seien laut Hersteller nicht möglich, und eine Verlegung der Seilbahn sei aufgrund der Geländetopografie nicht umsetzbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage der Klägerin ab. Es argumentierte, dass die Klägerin gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der Geräusche verpflichtet sei. Diese Regelung umfasse alle Geräusche von Kinderspielplätzen, unabhängig davon, ob sie direkt von den Kindern oder von den Spielgeräten erzeugt werden. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen und somit sozialadäquat.
Berufung und weitere Argumentation
Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass die Duldungspflicht nur für Geräusche gelte, die direkt von Kindern verursacht werden. Die technische Ausstattung der Spielgeräte müsse den allgemeinen Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügen. Sie betonte auch, dass die Seilbahn nicht zur näheren Umgebung passe und aufgrund der geringen Distanz zur Wohnbebauung hätte verzichtet werden müssen.
Schlussbemerkungen
Die Beklagte hielt dagegen, dass die Seilbahn ein typisches Spielgerät sei und der Standort zweckmäßig gewählt wurde. Sie betonte auch, dass der Spielplatz nur vereinzelt und vo[…]