BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 9/00
Urteil vom 20.03.2002
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Leitsatz:
Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1989 zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Sie nahmen für das Objekt Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Steuerermäßigung nach § 34f EStG (sog. Baukindergeld) für ein Kind in Anspruch.
Für das Streitjahr 1996 beantragte der Kläger, der seit September 1996 von seiner Ehefrau getrennt lebt und in diesem Jahr auch deren Miteigentumsanteil am selbstgenutzten Einfamilienhaus erworben hatte, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer. In der Steuererklärung machte er den vollen Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Höhe von 16 853 DM geltend, da er sämtliche mit dem Objekt zusammenhängenden Lasten getragen habe.
Das FA berücksichtigte beim Kläger die Steuerbegünstigung nur zur Hälfte, da auch bei der Veranlagung der Ehefrau antragsgemäß 50 v.H. des Abzugsbetrags nach § 10e EStG berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Abzugsbetrags entstehe im Veranlagungszeitraum der Anteilsübertragung eine Abzugskonkurrenz. Sowohl der übertragende als auch der erwerbende Ehegatte erfüllten die Voraussetzungen nach § 10e EStG. Den Ehegatten stehe grundsätzlich ein Wahlrecht zu. Da im Streitfall keine Einigung erzielt worden sei, sei die Ehefrau bezüglich des ihr zu Jahresbeginn zustehenden Miteigentumsanteils abzugsberechtigt. § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG lasse die persönliche Abzugsberechtigung des den Miteigentumsanteil übertragenden Ehegatten unberührt.
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen[…]