Das Wenden auf einer Straße ist nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne Anhalten, gewissermaßen in einem Zuge, möglich ist. Bei einem Wendemanöver ist es auch erlaubt eine Fahrbahn kurzfristig zu blockieren. Der Wendende muss erst dann von dem Wendemanöver Abstand nehmen, wenn sich aus der Blockierung der Fahrspur eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Diese Situation kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Wendende bei Nacht eine vielbefahrende Ausfallstraße blockiert. Für die gefahrlose Durchführung des Wendemanövers trägt der Fahrzeugführer/Wendende die volle Verantwortung. Wer den Verkehr durch Querstehen aufgrund eines Wendemanövers längerfristig blockiert, weil er zuvor die Örtlichkeiten falsch eingeschätzt hat, handelt grob verkehrswidrig und verstößt gegen § 9 Abs. 5 StVO (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2013, Az: 4 U 382/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Lübeck – Az.: 3 Ns 44/12 – Urteil vom 20.08.2012 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts R vom 23. Januar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Unterschlagung schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Angewendete Vorschriften: […]