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Schenkungsrecht: Widerruf wegen groben Undanks

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Undank ist der Welten Lohn. Dieses Sprichwort ist wahrlich so alt wie die Menschheit selbst und bewahrheitet sich immer wieder aufs Neue. Sicherlich ist der Gedankengang richtig, dass diejenige Person, welche einer anderen Person ein Geschenk macht, hierfür keine Gegenleistung erwartet. Ein gewisses Verhalten der Dankbarkeit darf jedoch trotzdem erwartet werden. Wenn die beschenkte Person jedoch groben Undank zeigt, ist es auch möglich, das Geschenk zu widerrufen.
Schenkung widerufen
Eine Schenkung kann wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers schuldig gemacht hat. Eine schwere Verfehlung liegt vor, wenn der Beschenkte durch sein Verhalten den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers in besonderer Weise verletzt oder geschädigt hat oder eine solche Verletzung oder Schädigung unmittelbar bevorsteht. Dabei müssen sowohl objektive als auch subjektive Voraussetzungen vorliegen. Die objektive Voraussetzung ist eine schwere Verfehlung des Beschenkten, während die subjektive Voraussetzung ein schuldhaftes Verhalten des Beschenkten darstellt. Der Widerruf muss innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

In Deutschland hat sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage des Widerrufs wegen groben Undank beschäftigt und ein Urteil gesprochen. Der Widerruf eines Geschenks aufgrund von grobem Undank ist laut Ansicht des BGH rechtens.
Der zugrundeliegende Fall
Das Schenkungsrecht ermöglicht es einem Schenker, eine Schenkung zu widerrufen, wenn der Beschenkte grob undankbar ist. Ein grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker unangemessen verhält, z.B. durch Verleumdung, Bedrohung oder körperliche Gewalt. (Symbolfoto: Agenturfotografin/Shutterstock.com)

Eine Frau hat einer anderen Person ein Grundstück geschenkt und dieses Geschenk später ohne eine Angabe von Gründen widerrufen. Dies wollte die beschenkte Person so in dieser Form nicht hinnehmen, weswegen die Gerichte mit dem Fall bemüht wurde[…]


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