Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch der Nacherben gegen Vorerben

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 85/15, Urteil vom 07.02.2017

1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Konstanz – M 5 O 331/14 – vom 23.03.2015 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach K. W., geb. M., zuletzt wohnhaft R. Straße 32, Ra., verstorben am 29.08.2013 in Ra., geb. am 29.09.1936 in A., zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerinnen verlangen als Nacherben von dem Beklagten als Vorerben Auskunft über den Bestand des Nachlasses der verstorbenen Frau K. W..

Die beiden Klägerinnen sind Töchter von Frau K. W., geb. M.. Diese ist am 29.08.2013 gestorben. Ein Bruder der Klägerinnen ist im Jahr 2008 vorverstorben. Der Beklagte ist der zweite Ehemann der verstorbenen Frau K. W..

Die Verstorbene hatte am 17.09.2004 ein notarielles Testament errichtet, in welchem sie ihren Ehemann, den Beklagten, zum nicht befreiten Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzte. Der Nacherbfall sollte beim Tode des Beklagten eintreten. Nach dem Tod der Erblasserin erklärte der Beklagte am 19.09.2013 die Annahme der Erbschaft als Vorerbe. Auf einem vom Notariat übersandten Formular gab er gleichzeitig die „Nachlassmasse“ mit ungefähr 260.000,00 € („Guthaben bei Banken, Sparkassen …“) an (vgl. die Unterlagen im Anlagenheft).

Der Beklagte übersiedelte später nach Thailand. Bei den Klägerinnen entstand die Sorge, der Beklagte verletze durch seine Verwaltung die Rechte der Nacherben. Sie haben im Verfahren vor dem Landgericht geltend gemacht, es sei möglich, dass der Beklagte in Thailand Investitionen tätige, welche den Klägerinnen unbekannt seien. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Bestandteile der Erbschaft an die Kinder des Beklagten aus dessen erster Ehe gelangen könnten. Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein Auskunftsrecht gemäß § 2127 BGB über den Bestand der Erbschaft zu.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe bei seiner Verwaltung der Erbschaft keine Rechte der Klägerinnen verletzt. Der Umstand, dass er seinen Wohnsitz nunmehr in Thailand habe, rechtfertige kein Auskunftsrecht der Klägerinnen gemäß § 2127 BGB.

Mit Urteil vom 23.03.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei zur Auskunft über den Bestand der Erbschaft nicht verpflic[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv