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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstunden – Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

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Rechtliche Auseinandersetzung um Vergütungsansprüche
Die vorliegende rechtliche Auseinandersetzung hat ihren Ursprung in einem Streit um Vergütungsansprüche, die aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis resultieren. Der Kläger, welcher in der Zeit vom 18. September 2020 bis zum 31. März 2022 bei der Beklagten als Lagermitarbeiter und Servicetechniker tätig war, beruft sich auf seinen Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2020. Dieser Vertrag legt fest, dass der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eine Bruttomonatsvergütung von 2.500,00 Euro erhalten sollte. Das Hauptgeschäftsfeld des Unternehmens der Beklagten liegt in der Entfernung von Umweltbelastungen, speziell in den Bereichen Wasser, Luft und Boden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Sa 1231/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Vergütungspflichtige Über- und Mehrarbeit sollte in Freizeit abgegolten werden oder, wenn dies nicht möglich ist, in Geld.
Der Kläger nutzte eine elektronische Arbeitszeiterfassung im Betrieb der Beklagten, die Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und andere relevante Daten erfasste.
Es gab eine Diskrepanz zwischen den geleisteten Überstunden des Klägers laut Arbeitszeiterfassung und den abgerechneten Stunden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers ab, da er nicht nachweisen konnte, dass er mehr Arbeitsstunden geleistet hatte als im Zeiterfassungssystem angegeben.
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein.
Die Beklagte legte detaillierte Monatsjournale aus der elektronischen Zeiterfassung vor und argumentierte, dass der Kläger weniger Überstunden geleistet hatte als ursprünglich abgerechnet.
Der Kläger konnte nicht konkret darlegen, warum die Daten aus der Arbeitszeiterfassung nicht korrekt sein sollten.

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Vertragsdetails und Arbeitszeiterfassung
Streit um Vergütungsansprüche: Die Bedeutung klarer Arbeitsverträge und transparenter Zeit[…]


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