LG Osnabrück, Az.: 9 O 78/13, Urteil vom 08.05.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf „“ im Zusammenhang mit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … Versicherung AG, unterhaltener Arbeitslosigkeitsversicherungen in Anspruch.
Der Kläger schloss unter dem 19.05.2008 mit der der der …bank, der Rechtsvorgängerin der (nicht beigetretenen) Streitverkündeten … Bank AG & Co. KG aA, einen Kreditvertrag, für den er bei den … Versicherungen einen Restschuldversicherungsvertrag abschloss, in dem die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert waren. Diesen Kredit stockte er am 13.11.2008 (erneut) auf. Der Versicherungsvertrag vom 19.05.2008 wurde beendet und der nicht verbrauchte Einmalbetrag dem Kreditkonto des Klägers gutgeschrieben. Zugleich kam es zu einem neuen Kreditversicherungsvertrag für dieselben Risiken. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag vom 13.11.2008, die Versicherungsverträge für Ratenkredite vom 19.05.2008 und 13.11.2008 nebst Produktinformationsblatt vom 13.11. 2008 und den Ablösungsauftrag vom 13.11.2008, die (u.a.) als Anlagen zur Klage vorgelegt worden sind, sowie die Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung Bezug genommen.
Symbolfoto: fizkes/BigstockDer Arbeitgeber des Klägers, die … Internationale GmbH & Co. KG in Bad Essen kündigte dem Kläger am 28.11.2008 zum 28.02.2009. Anfang April 2009 beantragte der Klägervertreter Leistungen aus der Kreditlebensversicherung für den Kläger. Darauf reagierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die … Versicherungen, mit Schreiben vom 08.04.2009 und 23.04.2009. Der Klägervertreter antwortete mit Fax-Schreiben vom 23.06.2009 an die …bank, in dem er am Ende darauf hinwies, vorsorglich werde Abschrift dieses Fax-Schreibens auch an die …-Versicherung übermittelt. Der Zugang dieses Schreibens bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist streitig.
Mit Schreiben […]