Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 16 UF 65/10
Urteil vom 28.07.2010
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 23.03.2010 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2007 bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 6.096 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 5.224 € seit 21.08.2009, aus 5.442 € vom 01.09.- 30.09.2009, aus 5.660 € vom 01.10.-31.10.2009, aus 5.878 € vom 01.11.-30.11.2009 und aus 6.096 € seit 01.12.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.01.2010 bis 31.05.2010 einen monatlichen, monatlich jeweils zum 01. eines Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 218 € und ab 01.06.2010 von 155 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Elternunterhalt für die Zeit ab Mai 2007.
Der Beklagte ist der Sohn der am …1935 geborenen …… Er ist ihr einziges Kind. Frau ….. steht seit 2002 unter Betreuung. Sie ist dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung, der … Residenz in ., untergebracht.
Die von Frau … bezogene Altersrente und die Leistungen der Pflegeversicherung decken die Kosten der Heimunterbringung nicht.
Ihre Altersrente betrug von Mai 2007 bis Juni 2007 rd. 808 €, ab Juli 2007 bis Juni 2008 rd. 813 €, von Juli 2008 bis Juni 2009 rd. 820 €. Seit Juli 2009 erhält sie 842 €. Bis einschließlich April 2009 war die Mutter des Beklagten in die Pflegestufe II eingestuft und hat Leistungen der Pflegeversicherung von 1.279 € monatlich erhalten. Seit Mai 2009 ist s[…]