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Messbeamten – Bekanntgabe durch Verwaltungsbehörde

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Amtsgericht Meißen
Az: 13 OWi 23/11
Urteil vom 03.03.2011

In dem Bußgeldverfahren gegen pp. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ergeht am 03.03.2011 durch das Amtsgericht Meißen – Bußgeldrichter – nachfolgende Entscheidung:
1. Die Verwaltungsbehörde wird verpflichtet, dem Verteidiger die Namen der Personen, die das Messgerät im Zusammenhang mit der Messung des Betroffenen bedient haben in lesbarer Form mitzuteilen.
2. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet verworfen.

Gründe
Gegen den Betroffenen wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt, in dem ihm vorgeworfen wird, am 08.10.2010 um 10:10 Uhr in Sora auf der S 177, Fahrrichtung Meißen, als Führer des LKW Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen …….innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 18 km/h überschritten zu haben.
Hierwegen wurde gegen den Betroffenen am 27.01.2011 ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den sein Verteidiger am 27.01.2010 Einspruch eingelegt hat.
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, bei der sich der Verteidiger auf die Anhörung des Betroffenen hin, angezeigt hat, beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die Verwaltungsakte, die ihm gewährt wurde. Hierauf beantragte er die Mitteilung des Namens des zuständigen Messbeamten und bat um Herausgabe einer Kopie von dessen Schulungszeugnis.
Die Verwaltungsbehörde teilte hierauf mit Handakten, Eichurkunden, Lebensakten von technischen Messgeräten und Lehrgangsbescheinigungen des Messpersonals seien keine gesetzlich vorgeschriebenen Aktenbestandteile und lägen daher in der Akte auch nicht vor.
Mit Schreiben vom 31.01.2011 beantragte der Verteidiger gemäß § 62 OWiG, die Bußgeldstelle seinem Antrag gemäß zu verpflichten.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist gemäß § 62 OWIG zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist es unter anderem der Verteidigung sämtliche der Behörde vorliegende Beweismittel mitzuteilen.
Ein Beweismittel ist der Zeugenbeweis. Der oder die Messbeamten,: die die Messung durchführten, vorbereiteten oder auswerteten, kommen a[…]


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