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Unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer – Abführung Sozialversicherungsbeiträgen

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OLG Oldenburg – Az.: 2 SsBs 27/10 – Beschluss vom 22.06.2010

I. Das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 7.12.2009 wird aufgehoben.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Die Staatskasse hat die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen; ferner die dem Betroffenen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I. Mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 7.12.2009 ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Beschäftigung einer Arbeitnehmerin entgegen § 284 Abs. 1 SGB III ohne Arbeitsgenehmigung gemäß § 404 Abs. 2, 3 SGB III zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt worden.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der Betroffene in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2007 die polnische Staatsangehörige J… M… L… als Haushaltshilfe beschäftigt, obwohl sie, wie er wusste, keine gültige Arbeitsgenehmigung besaß. Das Verfahren wegen der darin liegenden Ordnungswidrigkeit nach dem SGB III wurde durch das Hauptzollamt Osnabrück geführt. Zugleich wurde seitens der Staatsanwaltschaft Osnabrück auf der Grundlage der Ermittlungen des Hauptzollamtes Osnabrück ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten gemäß § 266 a StGB für die Tatzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2007 geführt. Dieses Verfahren wurde jedoch nach Zahlung einer Geldbuße durch den Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a StPO bereits im Jahre 2008 endgültig eingestellt.

Das Hauptzollamt Osnabrück setzte gegen den Betroffenen am 18.3.2009 mit Bußgeldbescheid vom 18.3.2009 eine Geldbuße fest. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht sodann mit Urteil vom 7.12.2009 eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro gegen den Betroffenen verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

1. Obgleich die Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Osnabrück vom 07.12.2009 an den Verteidiger Rechtsanwalt B… am 29.12.2009 OWiG die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO nicht in Gang setzten konnte, ist der Senat nicht gehindert bereits jetzt eine Sachentscheidung zu treffen. Da der Verteidiger des Betroffenen keine Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht hat, ist er nicht gemäß § 145 a Abs. 1 StPO ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Aus diesem Grunde konnte das Urteil nicht wirksam zugestellt werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Rechtsbeschwerdebegrü[…]


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