Oberlandesgericht Hamm – Az.: 2 U 97/14 – Beschluss vom 15.12.2014
Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss, § 522 ZPO, zurückzuweisen. Die Berufung hat – ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist – keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung wurde unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 15.12.2014 zurückgewiesen.
1
I.
Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages. Dazu hat er behauptet, die Beklagte habe ihm einen – reparierten – Schaden arglistig verschwiegen. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Damit macht er im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe um die Nachlackierungen gewusst bzw. darum wissen müssen und nicht darauf hingewiesen. Aus dem Wissen der Beklagten um die Nachlackierungen habe sich deren Verpflichtung ergeben, nachzuprüfen, was für ein Schaden vorgelegen habe. Das sei nicht geschehen. Einen sich aus den Nachlackierungen ergebenden Verdacht eines Unfallschadens hätte die Beklagte mitteilen müssen. Dass sie das unterlassen habe, begründe Arglist.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1.
Der Rücktritt des Klägers ist unberechtigt. Es fehlt, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, an einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel.
a.
Eine Nachlackierung bedeutet, soweit sie fachgerecht durchgeführt worden ist, keinen Mangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, BGH VIII ZR 191/07. Für die Frage, ob eine Nachlackierung an sich einen Mangel bedeutet, macht es, anders als die Berufung möglicherweise meint, keinen Unterschied, ob dem Verkäufer die Nachlackierung bekannt war oder nicht. Dafür, dass die Nachlackierung nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b.
Der Wagen ist auch kein Unfallwagen. Vielmehr ist es – anderes ist jedenfalls nicht feststellbar – zu einer Beschädigung durch einen Transport gekommen. Ob eine derartige – reparierte – Beschädigung ebenso, wie Unfallwageneigenschaft zur Annahme eines Mangels führt, mag dahin stehen. Ein Mangel ist – wie bei der Frage der Unfallwageneigenschaft, Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Auflage, Rz. 3097, jedenfalls nur dan[…]