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Mietervorkaufsrecht: Schadensersatz wegen Verletzung der Mitteilungspflicht des Vermieters

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 920 C 16/13, Urteil vom 31.05.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höbe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vereitelung eines behaupteten Vorkaufsrechts an der von ihr bewohnten Mietwohnung.

Die Klägerin ist aufgrund des Mietvertrages vom 18.2.1992 zwischen ihr und Herrn … Mieterin der Wohnung … Eigentümer des Grundstücks waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Herr … und seine Frau … Herr … wurde nach seinem Tod im Jahr 2006 von seiner Ehefrau beerbt, welche am 13.9.2006 in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. Am 8.12.2010 schenkte diese das Grundstück ihrer Tochter, der Beklagten, behielt sich jedoch lebenslänglichen Nießbrauch daran vor. Frau … starb am … Am 17. 5.2011 verkaufte die Beklagte die in dem Haus befindlichen sieben Wohnungen, darunter auch die im Wohnungsgrundbuch mit der Nr. … bezeichnete Mietwohnung der Klägerin, an die … zu einem Gesamtpreis von 1.306.000,00 Euro. Die Veräußerung wurde am 18.7.2011 in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 23.8.2011 informierte die … die Klägerin über den Verkauf der Wohnungen. Am 12.1.2012 bot die … der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung zu einem Preis von 266.250,00 Euro plus ca. 12 % Erwerbskosten an und wies sie darauf hin, dass sie in den letzten zweieinhalb Monaten die übrigen sechs Wohnungen im Haus zu eben diesem Preis verkauft habe.

Symbolfoto: ingae/Bigstock

Die Klägerin trägt vor, das Wohnungseigentum an der von ihr gemieteten Wohnung sei im Jahr 2006, also nach dem Abschluss des Mietvertrages, gebildet worden. Ihr habe daher ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB an der Wohnung zugestanden. Dieses sei nicht dadurch verbraucht worden, dass das Grundstück zuvor an die Beklagte verschenkt worden sei. Ein Verbrauch des Vorkaufsrechts trete allenfalls durch einen ersten Verkaufsfall und nicht durch eine Schenkung ein. Die Beklagte habe sie nicht rechtzeitig über den Verkauf der […]


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