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Facharztzulassung für Radiologie

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Sozialgericht Hannover
Az: S 65 KA 775/10 ER, B 6 KA 36/09 R BSG
Beschluss vom 21.02.2011

1.
Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses Niedersachsen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit vom 9. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe
I.
Der Antragstellter begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihm erteilten Zulassung als Facharzt für Radiologie in Hannover.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Niedersachsen entsperrte entsprechend der Fortschreibung der Bedarfsplanung Nr. 3/2009, Stand 12. Oktober 2009, gemäß des 4. Abschnitts § 23 Bedarfsplanungsrichtlinie den Planungsbereich Stadtkreis Hannover / Landesshauptstadt für die Fachgruppe der Radiologen mit der Auflage, dass ein Radiologe zugelassen werden darf. Auf die Zulassung bewarben sich neben dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1. zwei weitere Bewerber und zwei weitere Bewerberinnen.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 erteilte der Zulassungsausschuss Hannover dem Antragsteller die Zulassung als Facharzt für Radiologie für einen vollen Versorgungsauftrag und wies die Anträge der Mitbewerber ab. Der Antragsteller sei seit 44 Jahren, 11 Monaten und 8 Tagen ärztlich tätig. Die Beigeladene zu 1. sei hingegen erst seit 19 Jahren, 8 Monaten und 27 Tagen ärztlich tätig. Des Weiteren habe der Antragsteller die Approbation bereits am 7. Februar 1966 erhalten, wohingegen die Beigeladene zu 1. diese erst am 24. Juni 1991 erhalten habe. Die berufliche Eignung sei bei allen Mitbewerbern gleich. Allerdings habe der Antragsteller die Facharztbezeichnung bereits am 19. April 1971 und die Beigeladene zu 1. erst am 24. Februar 1999 erhalten. Die Beigeladene zu 1. sei zwar am längsten in die Warteliste, nämlich seit dem 1. September 2009, eingetragen gewesen. Dieser Umstand sage allerdings über die Qualifikation am wenigsten aus. Dem Kriterium käme allenfalls bei einem Gleichstand der übrigen Kriterien Relevanz zu. Entscheidend seien im vorliegenden Fall die Dauer der ärztlichen Tätigkeit und der Zeitpunkt der Approbation gewesen.
Die Beigeladene zu 1. und eine weitere Mitbewerberin erhoben hiergege[…]


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