Führerscheinentzug nach unbeabsichtigtem Kokainkonsum – Gericht sieht keine glaubhafte Darstellung
In Deutschland gelten beim Führen von Kraftfahrzeugen strenge Regeln. Wer sich als ungeeignet erweist, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Besonders hart fallen die Sanktionen aus, wenn Drogen im Spiel sind. Schon der einmalige Konsum harter Drogen wie Kokain rechtfertigt in der Regel die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Die Behörden gehen von einem Verlust der charakterlichen Eignung aus.
Allerdings birgt diese strikte Handhabung auch Konfliktpotenzial. Gerade die Frage des unbeabsichtigten Drogenkonsums führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Was, wenn jemand arglos Betäubungsmittel zu sich nimmt, ohne es zu ahnen? Hier prallen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auf die Rechte des Einzelnen. Die Gerichte sind gefordert, eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Im folgenden Urteilsfall ging es genau um diese Konstellation. Ein Mann behauptete, ihm sei ohne sein Wissen Kokain beigebracht worden. Das Gericht hatte die Glaubwürdigkeit zu prüfen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Unbeabsichtigter Konsum nicht glaubhaft: Das Gericht fand die Behauptung des Antragstellers, Kokain sei ihm ohne sein Wissen ins Glas geschüttet worden, unglaubhaft und wertete sie als Schutzbehauptung.
Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis: Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde als rechtmäßig bestätigt, basierend auf der Annahme, dass bereits der einmalige Konsum harter Drogen die Fahrungeeignetheit begründet.
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Das Gericht lehnte es ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Entziehungsbescheid wiederherzustellen.
Beweislast beim Antragsteller: Der Antragsteller konnte nicht überzeugend darlegen, dass er die Drogen unwissentlichzu sich genommen hatte.
Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Keine erfolgreiche Anfechtung weiterer Bescheide: Auch die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wurde bestätigt, trotz rechtlicher Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
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