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Verkehrsunfall – Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung bei Annäherung an Kreuzung

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LG Hannover – Az.: 18 O 312/12 – Urteil vom 05.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von kudrik/Shutterstock.com

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.03.2012 in der Daimlerstraße/Siemensstraße im Ortsteil Altwarmbüchen von Isernhagen ereignete.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen. Der Beklagte zu 1. führte einen Pkw mit dem roten Wechselkennzeichen, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.

An der Kreuzung der Daimlerstraße und der Siemensstraße sind keine die Vorfahrt regelnden Schilder aufgestellt. Der Beklagte zu 1. befuhr die Siemensstraße, der Kläger kam von rechts aus der Daimlerstraße.

Es kam zur Kollision. Hinsichtlich der von der Polizei gefertigten Unfallskizze wird auf Seite 7 der beigezogenen Ordnungswidrigkeitenakte der Region Hannover; hinsichtlich des Bildberichtes der Polizei zu den vorgefundenen Beschädigungen auf Seite 9 ff. dieser Akte Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual eine Haftung nach einer 2/3-Quote bestätigt und teilweise reguliert.

Das Begehren des Klägers bezieht sich auf die folgenden Positionen:

– 303,70 € restliche Mietwagenkosten. Gem. Rechnung der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG vom 14.05.2012 (Blatt 68 f d.A.) wurden dem Kläger für die Zeit vom 28.03. – 05.04.2012 insgesamt 911,09 € in Rechnung gestellt (670,31 € netto für 1 Woche, 95,31 € netto für einen Extratag, zzgl. MwSt.), für einen MB – C 220 LIM. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. 607,39 €, mithin 2/3 der Gesamtkosten.

– 8,33 € restliche Kostenpauschale (das entspricht 1/3 von 25 €).

– 6.029,34 € restlichen Nutzungsausfall. Die Beklagte zu 2. hat 2/3 von 952 €  – das sind 8 Tage zu 119 € pro Tag entsprechend der Nutzungsausfallgruppe K nach …[…]


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