LG Hannover – Az.: 18 O 312/12 – Urteil vom 05.08.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.03.2012 in der Daimlerstraße/Siemensstraße im Ortsteil Altwarmbüchen von Isernhagen ereignete. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen. Der Beklagte zu 1. führte einen Pkw mit dem roten Wechselkennzeichen, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. An der Kreuzung der Daimlerstraße und der Siemensstraße sind keine die Vorfahrt regelnden Schilder aufgestellt. Der Beklagte zu 1. befuhr die Siemensstraße, der Kläger kam von rechts aus der Daimlerstraße. Es kam zur Kollision. Hinsichtlich der von der Polizei gefertigten Unfallskizze wird auf Seite 7 der beigezogenen Ordnungswidrigkeitenakte der Region Hannover; hinsichtlich des Bildberichtes der Polizei zu den vorgefundenen Beschädigungen auf Seite 9 ff. dieser Akte Bezug genommen. Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual eine Haftung nach einer 2/3-Quote bestätigt und teilweise reguliert. Das Begehren des Klägers bezieht sich auf die folgenden Positionen: – 303,70 € restliche Mietwagenkosten. Gem. Rechnung der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG vom 14.05.2012 (Blatt 68 f d.A.) wurden dem Kläger für die Zeit vom 28.03. – 05.04.2012 insgesamt 911,09 € in Rechnung gestellt (670,31 € netto für 1 Woche, 95,31 € netto für einen Extratag, zzgl. MwSt.), für einen MB – C 220 LIM. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. 607,39 €, mithin 2/3 der Gesamtkosten. – 8,33 € restliche Kostenpauschale (das entspricht 1/3 von 25 €). – 6.029,34 € restlichen Nutzungsausfall. Die Beklagte zu 2. hat 2/3 von 952 € – das sind 8 Tage zu 119 € pro Tag entsprechend der Nutzungsausfallgruppe K nach … – mithin 634,66 € gezahlt. Der von dem Kläger geltend gemachte weitere Betrag entspricht weiteren 1/3 für 8 Tage sowie 100 % bezüglich weiterer 48 Tage. Der Kläger macht dem Beklagten zu 1. zum Vorwurf, seine Vorfahrt missachtet zu haben, des Weiteren behauptet er, der Beklagte zu 1. habe ihn aufgrund eines im Fahrzeug am Rückspiegel hängenden Hausprospektes nicht sehen können. Der Kläger meint, für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen. Er habe von sich aus gesehen nach rechts freie Sicht gehabt; er habe aufgrund des auf der rechten Seite befindlichen Drahtzauns sicher sein können, dass er keinem von rechts kommenden Fahrzeug hätte die Vorfahrt gewähren müssen. Er habe das Beklagtenfahrzeug nicht vor einer Kreuzung stehen sehen. Als er den Beklagten zu 1. plötzlich gesehen habe, sei es schon zu spät gewesen; er habe noch versucht zu bremsen, habe aber vor dem Unfall nicht mehr gebremst. Hinsichtlich bezüglich seiner Forderung auf Nutzungsausfall für insgesamt 56 Tage trägt der Kläger vor, die Beklagte zu 2. sei bereits mit erstem Schreiben vom 19.03.2012 auf seine finanzielle Situation hingewiesen worden. Unstreitig erkannte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 08.05.2012 eine Haftung mit der 2/3-Quote an. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Schreibens der Audi Hannover GmbH vom 15.05.2012 (Blatt 111 d.A.) schloss der Kläger mit Datum vom 02.05….