Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Androhung einer fristlosen Kündigung – Pflichtverletzung Vermieter

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 12 C 1/12, Urteil vom 15.05.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 330,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 150 EUR. Anspruchsgrundlage ist insoweit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2011 vertragliche Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis verletzt.

Foto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Denn mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2011, das mit den Worten „Letzte Mahnung (bevorstehende fristlose Kündigung)“ überschrieben war und mit dem die Beklagte einen Mietrückstand von 2.318,94 EUR behauptete, hat die Beklagte gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen. Die Androhung einer fristlosen Kündigung und der anschließenden Durchführung eines Zwangsräumungsverfahrens stellt eine Nebenpflichtverletzung dar, wenn tatsächlich kein zur fristlosen Kündigung berechtigender Zahlungsrückstand besteht. Die Kläger haben hierzu ihre primäre Darlegungslast erfüllt, indem sie vorgetragen haben, ein solcher Mietrückstand habe niemals bestanden. Dies genügt, denn ein Vollbeweis einer negativen Tatsache, nämlich dem Nichtbestehen einer nicht weiter aufgeschlüsselten Forderung, ist nicht möglich. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass eine Forderung in der geltend gemachten Höhe nicht bestanden habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die ihr hier obliegende sekundäre Darlegungslast nur teilweise erfüllt hat. Hierzu hätte die Beklagte darlegen und aufschlüsseln müssen, woraus sich der behauptete Mietrückstand hätte ergeben sollen. Statt dessen trägt die Beklagte nur vor, der Rückstand habe sich aus einer Mietminderung der Kläger in Höhe von 5 % ergeben. Schon rechnerisch konnte jedoch eine seit dem 1. September 2010 um 5 %, also[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv