Spannung im Luftraum: Einsicht ins Grundbuch wegen Drohnenflug
Der Alltag bietet manchmal die außergewöhnlichsten Rechtsgeschichten. Eine davon dreht sich um einen geplanten Drohnenflug über ein privates Grundstück und wirft rechtliche Fragen auf, die bis ins Grundbuch reichen. Der Wunsch, eine Immobilie aus der Vogelperspektive zu betrachten, veranlasste einen Antragsteller dazu, Einblick in das Grundbuch zu erlangen. Die Motivation: Die gesetzliche Notwendigkeit, vor einem Drohnenflug über ein Grundstück, die ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen. Wer ist der Eigentümer? Genau das wollte der Antragsteller wissen und behauptete daher, ein berechtigtes Interesse an den Eigentümerinformationen im Grundbuch zu haben. Doch das ist nicht so einfach, wie es scheint.
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Ein juristisches Tauziehen um Grundbuchinformationen
Der Antragsteller hatte bei dem Grundbuchamt Magdeburg die Auskunft aus dem Grundbuch beantragt und seine Absicht erklärt, das betreffende Grundstück mit einer Drohne überfliegen zu wollen. Gemäß § 21b Abs. 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) benötigt er dafür die ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies begründete er als sein berechtigtes Interesse zur Anforderung der Grundbuchauskunft. Doch das Grundbuchamt sah dies anders und lehnte den Antrag ab.
Der Weg durch die Instanzen
Auf die Ablehnung des Grundbuchamtes hin legte der Antragsteller Beschwerde ein, die vom zuständigen Rechtspfleger als Erinnerung gewertet und zurückgewiesen wurde. Unbeirrt von der Ablehnung legte der Antragsteller erneut Beschwerde ein. Er behauptete, er habe sein berechtigtes Interesse nachgewiesen, was rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein könne.
Drohnenflug als berechtigtes Interesse?
In seinem Argument verwies der Antragsteller auf seine Absicht, das Grundstück mit einer Drohne zu überfliegen und die Notwendigkeit, vorher die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Um dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen, argumentierte er, müsse er Kenntnis von den Eigentümerangaben haben. Dies war das Kernargument seines Vorstoßes – die Notwendigkeit einer rechtlichen Verpflichtung, die Zustimmung eines Grundstückseigentümers für einen geplanten Drohnenflug einzuholen, begründet ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme ins Grundbuch.
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