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Bestattungskosten – Bestattungspflichtiger verstorben

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VG München – Az.: M 12 K 20.186 – Urteil vom 30.07.2020

I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am …. Januar 2016 wurde der am … in H… geborene … auf der … in … tot aufgefunden.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 wandte sich die Beklagte an die Schwester des Verstorbenen und forderte diese auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, indem sie unverzüglich, spätestens bis 15. Januar 2016, einen Bestatter ihrer Wahl mit der Bestattung beauftragt.

Am …. Januar 2016 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass der Verstorbene zwei Geschwister gehabt habe, nämlich ihre Tante und ihren Vater. Beide hätten nicht wirklich die finanziellen Mittel, um sich um die Bestattung zu kümmern.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Tante der Klägerin mit, dass sie und der Vater der Klägerin sich nicht um die Bestattung kümmern werden und sie mit einer Bestattung von Amts wegen in Form einer Feuerbestattung einverstanden seien. Sie würden keinen Auftrag zur Bestattung erteilen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Beklagte der Tante der Klägerin mit, dass sie ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen sei und deshalb die Bestattung von Amts wegen in Form einer Feuerbestattung angeordnet worden sei. Die für diese Maßnahme entstehenden Kosten würden von ihr als bestattungspflichtige Angehörige zurückgefordert.

Mit Schreiben gleichen Datums wurde dem Vater der Klägerin mitgeteilt, dass versucht worden sei, die nächsten bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln. Zunächst seien nur die Daten der Schwester des Verstorbenen bekannt gewesen. Diese habe sich für eine Feuerbestattung ausgesprochen und mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Vater der Klägerin um die Bestattung kümmern würden. Deshalb sei eine Bestattung von Amts wegen in Form einer Feuerbestattung angeordnet worden. Die entstehenden Kosten würden als öffentlich-rechtliche Forderung von ihm als bestattungspflichtigen Angehörigen zurückgefordert.

Die Städtische Bestattung hat gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 16. Februar 2016 insgesamt 2.929,33 Euro (1.655,33 Euro für Leistungen und Auslagen der Städtischen Bestattung sowie 1.274,- Euro für Ge[…]


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