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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Alleinige Haftung bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

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AG Essen – Az.: 20 C 463/11 – Urteil vom 03.02.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 598,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach BGB seit dem 12.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorprozessualen angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M & Partner in Höhe von 41,77 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 703,13 €.
Tatbestand
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Verkehrsunfall vom 12.05.2011 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 598,13 € gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 115 Absatz 1 Nummer 1 VVG zu.

1. Aktivlegitimation des Klägers

Die Beklagten haben das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Fahrzeug unstreitig gestellt, so dass über seine Eigentümerstellung kein Beweis mehr zu erheben war.

2. Haftung dem Grunde nach

Symbolfoto: Von dwori/Shutterstock.com

Keiner der Unfallbeteiligten hat den Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne von § 17 Absatz 3 StVG geführt, sodass eine Abwägung nach § 17 Absatz 1 und 2 StVG stattzufinden hat. Keiner Partei ist der Beweis gelungen, dass der Unfall für den jeweiligen Fahrer unabwendbar war. Das Gericht ist, wie noch auszuführen sein wird, der Überzeugung, dass die Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Gleichwohl ist der Klägerin der Unabwendbarkeitsnachweis nicht gelungen, weil nach ihrem eigenen Vortrag die in den Spuren links und rechts von ihr befindlichen Fahrzeuge rechtzeitig vor der in die Kreuzung einfahrenden Beklagten zu 1) gehalten haben, während dies der Klägerin nicht gelungen ist. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Klägerin mit gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden k[…]


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