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Lebensversicherung – Widerruf der Schenkung der Versicherungssumme durch Alleinerbin

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LG Saarbrücken, Az.: 14 O 106/13, Beschluss vom 01.10.2013

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

2. Der Streitwert wird auf 8.754,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit ihrer am 25.04.2013 eingereichten und am 27.05.2013 zugestellten Klage die Zahlung von 8.754,00 sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 718,41 €.

Die Klägerin war seit etwa 1997 die Lebensgefährtin des am 31.01.2013 verstorbenen Versicherungsnehmers. Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers ist dessen Tochter geworden.

Der Erblasser hatte am 13.07.2004 bei der … Lebensversicherungs-AG, der Rechtsvorgängerin der …-Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 7.003,00 € abgeschlossen.

Symbolfoto: Bernie123/Bigstock

Im Versicherungsschein heißt es: „Ermäßigte Todesfallleistung in den ersten 3 Jahren. Es werden die gezahlten Beiträge erstattet. Bei Unfalltod wird die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Erhöhung der Todesfallleistung durch die Sofortgewinnbeteiligung auf mindestens 1.751 €.

Die Überschussbeteiligung belief sich am Todestag auf 170,43 €.

Mit Schreiben vom 18.03.2012 hatte der Erblasser die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt. Mit Schreiben der Beklagten vom 20.02.2013 wurde die Klägerin im groben über diesen Sachverhalt informiert.

Die … Versicherungen wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.03.2013 um Überweisung des Leistungsbetrages auf dessen Fremdgeldkonto gebeten. Die Rechtsanwälte der Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers haben mit Schreiben vom 07.03.2013 der Klägerin gegenüber die Schenkung widerrufen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2013 die einseitige Willenserklärung mangels Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Am 21.03.2013 erreichte die …-Lebensversicherung AG ein Fax-Schreiben der Alleinerbin des verstorbenen Versicherungsnehmers mit welchem diese das Bezugsrecht der Klägerin widerrief.

Mit Schreiben vom 22.03.2013 (Bl. 14 GA) wies die …-Lebensversicherung AG die Klägerin daraufhin hin, dass die Hinterlegung der Ver[…]


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