OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 20 W 139/02
Beschluss vom 24.03.2003
Vorinstanzen: LG Limburg – Az.: 7 T 127/01; AG Wetzlar – Az.: 3 UR 12/00
In der Wohnungseigentumssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13.03.2002 am 24.03.2003 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Verfahren wird ihr Rechtsanwalt Dr. M., F., beigeordnet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 12.872,29 EUR (= 25.000,- DM).
Gründe:
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Verpflichtung, die auf dem Dach des Wohnungseigentumsanwesens XYZ-Straße in F. montierten Rohre der dort befindlichen Klimaanlage zu beseitigen. Durch Beschluss vom 13.06.2001 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde beantragt.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO, auf den er lediglich hin zu überprüfe[…]