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Rechtsanwälte Kotz GbR

Medizinischer Notfall vor Flugbeginn als außergewöhnlicher Umstand

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Enthaftung des Luftverkehrsunternehmens
AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 2273/13 (33), Urteil vom 11.04.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten insbesondere die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt) wegen Flugverspätung, wogegen sich die Beklagte unter Berufung auf einen medizinischen Notfall an Bord des Vor-Flugs verteidigt.

Die Kläger buchten einen Flug von Las Vegas nach Frankfurt am Main mit der planmäßigen Abflugzeit am 01.03.2013 um 1.20 Uhr UTC (Ortszeit: 28.02.2013, 17.20 Uhr), der unter der Flugnummer … von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Der Flug traf am Zielflughafen erst mit etwa 22 Stunden Verspätung ein. Die Flugentfernung betrug mehr als 3.500 km.

Symbolfoto: Von Gecko Studio /Shutterstock.com

Nach Zahlungsaufforderung durch die Kläger mit Schreiben vom 17.03.2013 mandatierten diese ihre Prozessbevollmächtigten, die die Beklagte ebenfalls erfolglos zur Zahlung aufforderten.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils EUR 600,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2013 sowie jeweils außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 83,54,- zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf eine Enthaftung nach Art. 5 Abs. 3 VO und behauptet in diesem Zusammenhang, die Verspätung sei auf einen medizinischen Notfall an Bord des Vor-Flugs von Frankfurt am Main nach Las Vegas zurückzuführen. Die Beklagte behauptet im Kern, der Vor-Flug … sei am Vortag des betroffenen Flugs (28.02.2013) um 11.43 Uhr UTC mit einer geringfügigen Verspätung von 28 Minuten in Frankfurt am Main gestartet. Während des Fluges sei ein medizinischer Notfall bei einem Passagier eingetreten. Daraufhin sei um 17.54 Uhr[…]


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