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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung für vermietetes Wohnungseigentum

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LG Itzehoe, Az.: 9 S 72/11, Urteil vom 27.01.2012

Die Berufung der Beklagten wird das am 19. 5. 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pinneberg – 83 C 80/10 – unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen zum Ausspruch zu Ziffer I. wie folgt geändert und insoweit neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ab November 2010 monatlich bis zum dritten Werktag eines Monats eine Vorauszahlung auf die Betriebs-und Heizkosten von 130,77 € für die von ihnen bewohnte Wohnung im zweiten Obergeschoss lins des Hauses F. in W. zu zahlen.

Zu Ziffer II. bleibt es bei der Tenorierung des Amtsgerichts.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 45 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger zu 14 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 86 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Foto: TeroVesalainen/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung der Betriebskosten aus seiner Abrechnung für die von den Beklagten gemietete Wohnung für das Jahr 2008 in Höhe von 1.179,91 € sowie auf Zahlung monatlich höherer Vorauszahlungen von je 100 € auf die Betriebs-und Heizkosten ab 1. 7. 2009 in Anspruch. Das Amtsgericht hat formelle sowie materielle Fehler der Abrechnung gesehen und hat die Beklagten lediglich zur Zahlung einer Nachforderung in Höhe von 839,14 € nebst Zinsen verurteilt. Dem Antrag auf Zahlung zukünftiger höherer Vorauszahlungen hat das Amtsgericht ab 1. 10. 2010 in Höhe von monatlich 83 € auf insgesamt 143,85 € entsprochen. Im übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 19. 05. 2011 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Kläger nimmt die Teilklagabweisung hin. Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Beklagten vor:

Der Kläger hätte sein Abrechnungsprinzip erläutern müssen (LG Itzehoe, Beschl. v. 2. 7. 2009 – 9S 15/09 -).

Für die abgerechnete Wi[…]


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