Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 10 TaBV 58/10
Beschluss vom 04.01.2011
Die Beschwerde der beteiligten Arbeitnehmerin ……….gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2007 – 1 BV 6/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A
Die Beteiligten streiten über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Die antragstellende und zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Für ihren in ….. – vormals gemeinsam mit der …….GmbH – geführten Betrieb sind der zu 3. beteiligte Betriebsrat und die zu 4. beteiligte Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden.
Seit dem 01.09.2003 befand sich die Beteiligte zu 2. aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags vom 02.05.2003 (Bl. 11 d. A.) in der Berufsausbildung für den Beruf einer Mechatronikerin. Im Jahre 2004 wurde die Beteiligte zu 2. in die im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Beteiligte zu 4., als Ersatzmitglied gewählt; im September 2006 rückte sie als Vollmitglied in die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach. Bei der turnusmäßigen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im November 2006 wurde sie erneut als Ersatzmitglied in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt.
Zur Herstellung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Werkes B2 führte die Arbeitgeberin seit Anfang des Jahres 2005 ein umfangreiches Restrukturierungsprogramm durch. Dieses sah vor, dass bis Ende des Jahres 2007 im Werk B2 ein Personalabbau von 2.570 Vollzeitarbeitsplätzen erfolgen musste, der vor allem mittels Aufhebungsverträgen sowie Übergang in Qualifizierungsgesellschaften erfolgen sollte. Grundlage der umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen war eine mit dem im Betrieb der Arbeitgeberin gewählten Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3., abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Zukunftsvertrag 2010“ vom 17.03.2005 (Bl. 79 ff.d.A.). Unter Ziff. D. „Berufsausbildung/Übernahme von Auszubildenden“ ist in dieser Betriebsvereinbarung vom 17.03.2005 unter anderem folgendes vereinbart worden:
„Es besteht Einvernehmen, dass die Geschäftsleitungen hinsichtlich der Auszubildenden, die in den Jahren 2[…]