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Sozialdaten: Übermittlung von nach § 73 SGB X im Strafverfahren

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OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 3 Ws 374/06
Beschluss vom 11.10.2006

Leitsatz:
Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens nach § 73 SGB X ist nicht auf die Übermittlung von Sozialdaten des Beschuldigten beschränkt.

In der Strafsache wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung u. a., hier: Übermittlung von Sozialdaten nach § 73 SGB X hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 11. Oktober 2006 beschlossen:
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 25. August 2006 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:
Die Staatsanwaltschaft M. erhob am 24.02.2006 gegen den Angeschuldigten wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in jeweils drei tateinheitlichen Fällen Anklage zum Landgericht M. Dem Angeschuldigten liegt zur Last, er habe als Bauherr und verantwortlicher Bauunternehmer bei der Errichtung des Rohbaues des Wohnhauses D.straße in B. im Frühjahr 1967 pflichtwidrig dazu beigetragen, dass bei der Bodenplatte des an der Gebäuderückseite im ersten Obergeschoss erstellten Balkons die statisch erforderliche Zugbewehrung nicht eingebaut worden sei. Dieser Mangel habe in vorhersehbarer Weise dazu geführt, dass die Balkonplatte am 28.07.2005 abgebrochen sei, wodurch drei Menschen getötet und drei weitere zum Teil erheblich verletzt worden seien.
Das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Landgericht M. hat im Zwischenverfahren mit Beschluss vom 25.08.2006 die Übermittlung der bei der BfA – Deutsche Rentenversicherung Bund – gespeicherten Namen und derzeitigen Anschriften aller noch lebenden, im Januar und Februar 1967 bei der Firma G. O. Bauunternehmen beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit welcher geltend gemacht wird, die angeordnete Übermittlung diene einer der Rasterfahndung vergleichbaren Ermittlungsmaßnahme und sei daher rechtswidrig.
Mit Beschluss vom 11.09.2006 hat das Landgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin die Vollziehung der Übermittlungsanordnung vom 25.08.2006 ausgesetzt und gleichzeitig der Beschwerde nicht ab[…]


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