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Insolvenzverfahren: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 1 UF 187/02
Beschluss vom 21.01.2003
Vorinstanz: AG Seligenstadt – Az.: 2 F 218/00 S

In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 21.01.2003 beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen das am 27.6.2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Seligenstadt wird zurückgewiesen.
Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin X. in Y. beigeordnet.

Gründe
Mit dem angefochtenen Verbundurteil ist die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsteller zur Zahlung von monatlich 115,91 EUR Krankenvorsorgeunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt worden. Die weitergehende, auf insgesamt 1.200,– DM Elementarunterhalt und 315,89 DM Krankenvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat das Amtsgericht mangels Leistungsfähigkeit des Antragstellers abgewiesen.
Gegen Letzteres richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie die Feststellung des Amtsgerichts zur Höhe des verfügbaren Einkommens des Antragstellers angreift.
Die von ihr hierfür beantragte Prozesskostenhilfe kann ihr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht bewilligt werden.
Die Antragsgegnerin möchte dem festgestellten Einkommen des Antragstellers aus seiner Vergütung als Berufssoldat bei der Bundeswehr weitere 200,– DM hinzurechnen, und zwar aus dem Gesichtspunkt einer fiktiven Verzinsung eines früher erzielten Verkaufserlöses aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung. Bei verzinslicher Anlage und unter Berücksichtigung einer fiktiven Versteuerung von rund einem Drittel ergäbe dies den angegebenen Betrag. Eine entsprechende Hinzurechnung sei bereits in verschi[…]


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