AG Lichtenberg, Az.: 112 C 170/09, Urteil vom 16.02.2010
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 657,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 753,28 € vom 24.7.2009 bis zum 31.12.2009 und aus 465,28 € seit dem 1.1.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten noch auf Zahlung von Nebenkosten nach Abrechnung für die Jahre 2006 und 2007 sowie auf Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum Januar bis September 2009 in Anspruch.
Die Parteien sind verbunden durch einen Mietvertrag über eine Wohnung in der … . Der Mietvertrag war mit einer Rechtsvorgängerin der Klägerin am 1.11.1985 geschlossen worden. Eine Umlage von Betriebskosten war zunächst nicht vorgesehen. Bis zum 1.7.1994 rechnete die Rechtsvorgängerin der Klägerin über Betriebskosten ab und verlangte entsprechende Vorauszahlungen. Nach Übernahme der Verwaltung durch die Klägerin ab dem 1.7.1994 rechnete diese über angefallene Betriebskosten ab.
Die monatliche Miete für die oben genannte Wohnung betrug am 31.12.2007 267,12 €, bestehend aus 154,12 € Nettokaltmiete und 113,00 € Betriebskostenvorauszahlung.
Mit Schreiben vom 22.10.2007 rechnete die Klägerin über die Betriebskosten für das Jahr 2006 ab.
Die Abrechnung weist ein Nachzahlungsergebnis zu Lasten der Beklagten in Höhe von 224,38 € aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebskostenabrechnung vom 22.10.2007 Bezug genommen (Anlage K 1). Im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung 2006 erhöhte die Klägerin die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen um 24,00 € monatlich auf 137,00 €. Mit Schreiben vom 18. 11. 2007 widersprach der Beklagte der Betriebskostenabrechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.11.2007 Bezug ge[…]