Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilkaskoversicherung – Anspruch auf Entschädigung wegen Fahrzeugdiebstahls

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Berlin, Az.: 43 O 145/10,  Urteil vom 24.08.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma … zur Finanzierungs- Nr. 3113628676 EUR 40.336,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura /Shutterstock.com

Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend.

Die Klägerin kaufte am 5. März (richtig Dezember) 2008 einen Pkw … zu einem Gesamtkaufpreis von 81.088,04 EUR. Das Fahrzeug erhielt das amtliche Kennzeichen … 706. Das Fahrzeug war ein Vorführwagen und hatte zum Zeitpunkt des Kaufes einen Kilometerstand von 3.000,00 EUR.

Das Fahrzeug wurde finanziert von der … GmbH. Wegen der Einzelheiten der Finanzierung  wird auf den in der Akte befindlichen Darlehensantrag vom 5. Dezember 2008, Blatt 5 f. der Akten Bezug genommen.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer 405 30 053449220 für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Haftpflicht- sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung. Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung betrug 150,00 EUR. Die Versicherung beinhaltete eine Leasing- Restwertversicherung (… Deckung). Dem Versicherungsvertrag lagen- nunmehr unstreitig- die AKB der Beklagten, Stand 2008, zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 12. Januar 2009, Blatt 70 ff. der Akten und die AKB der Beklagten Bezug genommen.

Der Geschäftsführer der Klägerin; … , zeigte am 18. November 2009, bei der Polizei den Diebstahl des oben näher bezeichneten Fahrzeuges an.

Er wandte sich am selben Tag an den Versicherungsmakler … . Die[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv