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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers bei Leerstand

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LG Mainz, Az.: 4 O 144/09, Urteil vom 24.02.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistung aufgrund eines bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages (-Einfamilienhauspolice).

Die Versicherung begann am 4.7.2007. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheines wird auf Bl. 9 bis 16 GA Bezug genommen. Vertragsbestandteil waren u. a. Die Allgemeinen Bedingungen für die-Einfamilienhauspolice (SVEP 2005). Wegen des Inhalts dieser Bedingungen wird auf Bl. 93 bis 120 GA Bezug genommen.

Symbolfoto: utah778/Bigstock

Das versicherte Hausanwesen stand seit Oktober 2008 nach Auszug der zuletzt darin wohnenden Mieter leer. Am 9.1.2009 wurde ein Frostschaden entdeckt. Es waren drei Heizkörper und eine Wasserzuleitung infolge des Einfrierens des in der Heizung befindlichen Wassers beschädigt worden. Die Forderung des Klägers an die Beklagte, den Frostschaden zu regulieren, lehnte diese mit Schreiben vom 28.1.2009 ab (Bl. 15 GA).

In § 8 SVEP 2005 ist unter der Überschrift „Sind von Ihrer Seite Sicherheitsvorschriften zu beachten?“ geregelt: Der Versicherungsnehmer hat nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; (§ 8 2.2). Weiter heißt es unter § 8 2.3: In der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Unter § 8 Ziff. 4 heißt es sodann: Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Sicherheitsvorschriften schuldhaft, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.

Der Kläger trägt vor: Die Leistungsverweigerung der Beklagten erfolge zu Unrecht. Das versicherte Anwesen sei bis einschließlich September 2008 bewohnt gewesen. Nach dem Auszug der Mieter sei ein MaklerbÃ[…]


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