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Bauvertrag – Abgeltung für Mängel mit durchgeführter Ersatzvornahme

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OLG München – Az.: 28 U 628/18 Bau – Beschluss vom 12.07.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.01.2018, Aktenzeichen 2 O 20118/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.460,75 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten nach Teilvergleich zuletzt noch um einen Kostenvorschuss in Höhe von 54.055,75 EUR wegen behaupteter Mängel an einer Tiefgarage sowie um die Feststellung der Ersatzpflicht weitergehender Schäden.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung erster Instanz wird zunächst auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Leistungsantrag in voller Höhe zugesprochen, den Feststellungsantrag teilweise zugesprochen und teilweise als unzulässig abgewiesen.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, soweit er sich auf die Chlorideinträge sowie die Bodendeckung in der Tiefgarage beziehe, im Übrigen fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

Soweit zulässig, sei die Klage vollumfänglich begründet. Es bestehe insbesondere ein Anspruch auf Kostenvorschuss nach §§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, 637 BGB aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien nach Abnahme. Mangelhaftigkeit liege vor, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigen K. aus einem Vorverfahren des LG München I zwischen der Klägerin und den Eigentümern der Wohnanlage ergebe, wobei aufgrund Streitverkündung und -beitritt Interventionswirkung hinsichtlich der Beklagten bestehe.

Die Beklagte sei zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden. Einen Annahmeverzug der Klägerin hinsichtlich der Mangelbeseitigung habe die Beklagte nicht nachweisen können, einer Einvernahme der angebotenen Zeugin S. habe es mangels Entscheidungsrelevanz nicht bedurft.

Auch die Kosten für die Mangelbeseitigung seien dem Gutachten aus dem Vorverfahren zu entnehmen. Eine Abgeltung der Ansprüche aufgrund Vereinbarung aus dem Jahr 2008 sei nach Auslegung zu verneinen. Verjährung sei nicht eingetreten.

Neu[…]


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