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Rechtsanwälte Kotz GbR

Forderungsvermächtnis – Anwendbarkeit des § 2173 BGB

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OLG Frankfurt – Az.: 10 U 200/20 – Urteil vom 05.04.2022

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d.L. vom 3.9.2020 abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerinnen 1/10, die Beklagten 9/10 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldnerinnen können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubigerinnen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 203.911,80 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten als Erbinnen nach der am XX.XX.2019 verstorbenen X (Erblasserin) Erfüllung eines Vermächtnisses.

Am 28.9.2010 errichtete die damals 90-jährige Erblasserin vor dem Zeugen Y ein notarielles Testament, dessen Inhalt auszugsweise lautet:

„1.

Ich setze zu meinem alleinigen Erben ein Herrn Vorname1 Nachname1…

Zu meinem Nachlass gehört insbesondere auch mein Grundbesitz … in der Straße1, Stadt1,….

2.

Ich ordne folgende von meinem Erben zu erfüllende Vermächtnisse an:

Meine Wertpapiere in Höhe von derzeit 780.000,00 € bei der Bank1 sollen verkauft werden. Den Erlös vermache ich folgenden Personen zu je 1/6 Anteil:

– Frau Vorname2 Nachname2, …

– Frau Vorname3 Nachname1, …

– Frau Vorname4 Nachname1, …

– Frau Vorname5 Nachname1, …

– Herrn Vorname6 Nachname3, Straße2, …

Der verbleibende 1/6 Anteil fällt meinem Erben Vorname1 Nachname1 zu.

…“

Bei dem im Testament bedachten Vermächtnisnehmer Nachname3 handelt es sich um einen Vertrauten der Erblasserin, der sich als deren Generalbevollmächtigter u.a. um die Anlage ihres Vermögens kümmerte. Er legte das Geld aus den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Depot befindlichen, nach dem Ende der Laufzeit zurückgezahlten Anleihen nicht wieder in Anleihen oder andere Wertpapiere an, da aus[…]


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