AG Oldenburg, Az.: 10 C 25/17, Urteil vom 07.06.2018
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Oldenburg (Oldb) auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2018 für Recht erkannt:
1.) Die folgenden Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.10.2017 werden für teilweise unwirksam erklärt:
– TOP 3 Diskussion und Beschlussfassung:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft U…. 90 A und B, …. Oldenburg beauftragen (auf ihre Kosten) für die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten (Räum- und Streudienste im Winter, Reinigungsarbeiten etc. pp) … sowie an der Zuwegungsfläche zum Gemeinschaftseigentum von der Straße bis zur Grundstücksgrenze (Ausübungsfläche, Grunddienstbarkeit Grundstück, Grundbuch von Oldenburg Blatt 4…., Gemarkung …., Flur 23, Flurstück ….) ein einschlägiges Fachunternehmen.
– TOP 4 Diskussion und Beschlussfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft U…. 90 A und B, …. Oldenburg beauftragen (auf ihre Kosten) für die Wahrnehmung von erforderlichen Reinigungs- und Wartungsarbeiten … sowie an der Zuwegungsfläche zum Gemeinschaftseigentum von der Straße bis zur Grundstücksgrenze (Ausübungsfläche, Grunddienstbarkeit Grundstück, Grundbuch von Oldenburg Blatt 4…., Gemarkung …., Flur 23, Flurstück ….) ein einschlägiges Fachunternehmen.
– TOP 5 Diskussion und Beschlussfassung
Symbolfoto: AT Studio/BigstockDie Wohnungseigentümergemeinschaft U…. 90 A und B, …. Oldenburg wird angewiesen und beauftragt, die Beschlüsse gem. Punkt 3 und Punkt 4 umzusetzen und mithin einen Dienstleistungsvertrag mit der Fachfirma …. Wohnungsverwaltungs GmbH – Objektbetreuung, ….straße 50 in …. Oldenburg wie aus der Anlage ersichtlich abzuschließen, wobei der Auftraggeber in die Wohnungseigentümergemeinschaft U…. 90 a und B, 26123 Oldenburg abzuändern ist.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 25 % von der Klägerin und zu 75% von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren […]