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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nacherfüllungsverlangen/Verweigerung der Mängelüberprüfung wegen Beauftragung eines Dritten

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Klägerin verliert Prozess gegen Möbelkäufer wegen mangelhafter Lieferung.
Eine Klägerin, die im Möbelhandel tätig ist, hat vor Gericht eine Niederlage erlitten. Sie forderte von einem Beklagten den Kaufpreis für eine Polstergarnitur, die dieser gekauft, aber wegen Mängeln zurückgegeben hatte. Der Beklagte hatte im Februar 2020 verschiedene Polstermöbel erworben, darunter einen normalen Sessel, den er mit Rollen bestellt hatte, der aber mit Möbelfüßen geliefert wurde. Im April beschwerte sich der Sohn des Beklagten bei der Klägerin über mehrere Mängel, darunter das Fehlen der Rollen und eine lockere Armlehne. Die Klägerin wies die Beanstandungen zurück und bot an, einen Techniker zu schicken, was der Beklagte ablehnte. Der Sohn des Beklagten forderte schließlich eine Nachlieferung von einwandfreier neuer Ware. Als der Beklagte den Kaufpreis nicht zahlte, klagte die Klägerin. Das Gericht gab jedoch dem Beklagten Recht, da der Sessel mangelhaft war. Das Möbelstück war nicht mit Rollen ausgestattet, wie vereinbart, und wies weitere Mängel auf. Der Beklagte war daher berechtigt, vom Kauf zurückzutreten. Die Klägerin muss nun den Kaufpreis nicht zurückerstatten.

Das Landgericht entschied, dass die Kundin den Kaufvertrag aufheben konnte und der Möbelhändler den Kaufpreis zurückzahlen musste. Die Kundin ging in Berufung und forderte zusätzlich Schadenersatz für den Kundendienst, dem sie keinen Zutritt erhalten hatte. Das Berufungsgericht gab ihr Recht. Der Möbelhändler muss nun den Kaufpreis plus Schadenersatz zurückzahlen, da der Sessel bereits bei Kauf mangelhaft war. Obwohl in der Verkaufsvereinbarung Rollen für den Sessel erwähnt wurden, wurde dies vom Gericht nicht berücksichtigt, da die entsprechende Zusicherung widerlegbar ist.

Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag aufgrund eines Mangels der Kaufsache setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus. Das Nacherfüllungsverlangen des Beklagten war untauglich, da er der Klägerin nicht die Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache gegeben hatte. Der Beklagte durfte die von der Klägerin begehrte Untersuchung der Kaufgegenstände nicht deshalb verweigern, weil die Klägerin hiermit einen Dritten beauftragen wollte. Das Nacherfüllungsverlangen war vorliegend auch nicht entbehrlich.

Ein Gericht hat entschieden, dass eine Kundin weiterhin Anspruch auf eine ordentliche Reparatur hat, da der Verkäufer ihr bisher keine Möglichkeit gegeben hat, die Mängel zu untersuchen. Die Klägerin hat Anspruch auf S[…]


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