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Wirksame Kündigung privater Pflegeversicherungsvertrags – Nachversicherungsnachweis

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 P 3/17 – Urteil vom 12.03.2019

1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert vom Beklagten die Begleichung von Beiträgen zu einer privaten Pflegeversicherung in Höhe von nur noch 237 Euro für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Oktober 2014. Der Beklagte war jedenfalls vor dem streitbefangenen Zeitraum bei der Klägerin gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert (Versicherungsnr …). Mitversichert waren seine drei 2005, 2007 und 2010 geborenen Kinder. Der Beitrag zur Pflegeversicherung belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf 19,35 Euro monatlich und war monatlich im Voraus spätestens zum 1. eines jeden Monats zu zahlen. Der Beklagte entrichtete ab dem 1. März 2013 weder Beiträge zur Krankenversicherung noch zur privaten Pflegeversicherung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 forderte die Klägerin ihn auf, die rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens auszugleichen. Gleichzeitig erklärte sie die Kündigung für „die Vertragsteile, für die bei Fristablauf noch ein Beitragsrückstand besteht“. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 erläuterte sie auf Nachfrage des Beklagten, die Kündigung habe sich nur auf die Ergänzungstarife bezogen. In den Pflichttarifen bestehe der Vertrag für ihn und die Kinder unverändert weiter. Der Beklagte wies weder für sich noch für seine Kinder einen anderweitigen Versicherungsschutz nach und hat einen entsprechenden Nachweis bis heute nicht erbracht. Mit Fax vom 31. Mai 2013, das nur die Versicherungsnummer der Krankenversicherung im Betreff führt und das Wort „Pflegeversicherung“ nicht verwendet, teilte er der Beklagten mit, er lebe seit mehr als einem halben Jahr getrennt von seiner Ehefrau und den drei Kindern. Seines Wissen seien die Kinder über seine Ehefrau versichert, die seit dem 1. Dezember 2012 beschäftigt sei. Der Beklagte vertrat die Auffassung, allein aufgrund dieser Umstände habe die Versicherung seiner Kinder bei der Klägerin kraft Gesetz geendet. Er forderte die Beklagte auf, sich direkt mit der Ehefrau in Verbindung zu setzen. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 mit, der Vertrag bleibe wie bisher bestehen, sofern sie keinen Nachweis über einen anderweitigen Versicherungsschutz erhalte. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13. Juni 2013 „noch einmal“ die Kündigung und vertiefte sein Vo[…]


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