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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufiger Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

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AG Nordenham – Az.: 3 C 291/12 – Urteil vom 06.12.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsprämie aufgrund vorläufigen Deckungsschutzes für ein Kraftfahrzeug, dessen Halterin die Beklagte war.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 819,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie € 12,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Tatbestandsergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 819,57, weder aus Vertrag noch einer sonstigen Anspruchsgrundlage.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

(1) Zwischen den Parteien ist kein Versicherungsvertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für das Fahrzeug …… im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zustande gekommen. Das gilt auch für den Fall, dass die Beklagte mit der (elektronischen) Versicherungsbestätigung Nr. …. das von ihr gehaltene Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmeldete.

Ein Vertragsverhältnis über die Haftpflichtversicherung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes kommt mit der Person zustande, die in der Mitteilung über die elektronische Versicherungsbestätigung als Versicherungsnehmer eingetragen ist und dem die Versicherungsbestätigung ausgehändigt bzw. mitgeteilt wird (vgl. Ziff. B.2 AKB 2008). Das war ausweislich der Versicherungsbestätigung vom 27.07.2010 (Bl. 14 d. A.) im hier zu beurteilenden Fall nicht die Beklagte, sondern ……….. . Dieser ist von der Klägerin in der Versicherungsbestätigung vom 27.07.2010 als Versicherungsnehmer bezeichnet worden, die Beklagte als vom Versicher[…]


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