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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handelsunternehmenskauf vom Insolvenzverwalter und § 25 Abs. 1 HGB

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Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 215/06
Urteil vom 20.09.2006
In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2006 für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2006 – 16 Sa 1421/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis.

Der Kläger war vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2003 als Auszubildender bei der E GmbH beschäftigt, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Die durchschnittliche Bruttovergütung betrug 518,96 Euro brutto, wobei als Ausbildungsvergütung ein Betrag von 480,61 Euro sowie Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen vereinbart waren. Die Firma E GmbH zahlte auf die geschuldete Ausbildungsvergütung des Klägers für die Monate November und Dezember 2002 insgesamt einen Teilbetrag von 89,12 Euro netto.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. August 2003 (- 145 IN 387/03 -) wurde über das Vermögen der E GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb der Geschäftsführer und jetzige Beklagte vom Insolvenzverwalter die Betriebsausstattung der Schuldnerin und betreibt seitdem in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin an gleicher Stelle die Einzelfirma E-S.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten die Vergütungsansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Haftungsgrund der Firmenfortführung gem. § 25 HGB geltend. Mit der am 28. Juni 2005 zunächst beim Amtsgericht Mettmann eingegangenen Klage und nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Düsseldorf beansprucht der Kläger vom Beklagten die Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

gegen den im Verhandlungstermin nicht anwesenden Beklagten ein Versäumnis-Urteil zu erlassen und ihn zu verurteilen, an den Kläger 1.037,92 Euro brutto abzüglich gezahlter 89,12 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2004 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klageabweisung damit begründet, dass eine Haftung aus § 25 HGB entfalle, soweit Insolvenzgläubiger betroffen […]


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