OLG Dresden – Az.: 4 U 1596/16 – Urteil vom 09.05.2017
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.09.2016 – 8 O 3157/13 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 95.892,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H. eines Haftungsanteils von 2/3 von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 14.09.2010.
Der Beklagte zu 1. war Fahrer, der Beklagte zu 2. Halter und die Beklagte zu 3. Haftpflichtversicherung des Pkw Skoda Octavia … Der Beklagte zu 1. fuhr am 14.09.2010 gegen 6.10 Uhr mit eingeschaltetem Abblendlicht und unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der S… Straße in L… in Richtung S… Der Kläger war als Fußgänger aus Sicht des Beklagten zu 1. am linken Rand der S… Straße unterwegs und beabsichtigte, die Straße auf einer Kuppe von links nach rechts zu überqueren. Der Kläger ließ das erste von zwei Fahrzeugen, welche sich aus seiner Sicht von links näherten, passieren und überquerte die Fahrbahn. Als sich der Kläger ca. 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt befand, wurde er von dem ungebremsten Pkw des Beklagten zu 1. mit der vorderen rechten Seite erfasst und in den Straßengraben geschleudert.
Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt u.a. eine Subarachnoidalblutung, eine Rippenfraktur, eine Beckenringfraktur, zahlreiche innere Verletzungen und eine Luxationsfraktur des linken Kniegelenkes sowie eine Schädelprellung. Er befand sich vom 14.09. bis 09.11.2010 im Krankenhaus F…, wo er intensivmedizinisch behandelt werden musste und zahlreiche Operationen erfolgten. Es mussten unfallbedingt mehrere Zähne gezogen werden. Am 03.11.2010 wurde sein linker Oberschenkel amputiert. In der Zeit vom 09.11.2010 bis 12.02.2011 befand er sich in der Klinik B… in K… zur Rehabilitation. Er ist zu 70 % schwerbehindert und kann seinen Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben.
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1. gemäß § 170 II StPO eingestellt (142 Js 10540/11).
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