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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Vermüllung

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 641 C 363/10, Urteil vom 18.03.2011

Der Beklagte wird verurteilt, die 32 qm große Wohnung, belegen im 2. OG links, im Hause … , bestehend aus 1 Zimmer sowie Küche, Flur, Bad, WC, geräumt an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2011 gewährt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar

– hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet;

– hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Räumung von Wohnraum.

Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter der im Tenor benannten Wohnung. Der Mietvertrag wurde im Dezember 2004 geschlossen. Die monatliche Bruttomiete betrug zuletzt 350,- EUR (245,- EUR nettokalt).

Foto: kadmy/Bigstock

Mit Schreiben vom 20.07.2010 (Anlage K1) zeigte das Amt für Wohnungspflege beim Bezirksamt H… dem Kläger als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung eine „Vermüllung“ der Wohnung an. Das Amt berief sich insoweit auf Beschwerden eines weiteren Hausbewohners über erhebliche Geruchsbelästigungen, welche etwa die Balkonnutzung stark einschränkten. Das Amt für Wohnungspflege überprüfte die Beschwerde im Rahmen eines Ortstermins am 16.07.2010 und forderte den Kläger im Anschluss mit Schreiben vom 20.07.2010 zur Beseitigung dieser Störung auf.

Mit Schreiben vom 26.07.2010 (Anlage K2) forderte der Kläger den Beklagten durch anwaltliches Schreiben unter Fristsetzung bis zum 06.08.2010 auf, seine Wohnung von Müll und Unrat zu reinigen und das Entweichen von Gestank aus der Wohnung zu unterbinden. Zudem wurde eine Abmahnung ausgesprochen und für den Fall der Nichterfüllung der Müllbeseitigung die fristlose Kündigung angedroht.

Der vom sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamts H… für den Beklagt[…]


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