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Urteilsverkündung – Sinneswandel hinsichtlich Strafzumessung – Abbruch

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OLG Dresden – Az.: 2 Ws 456/20 – Beschluss vom 06.11.2020

In dem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug hier: sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 06.11.2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2020 aufgehoben

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte in erster Instanz zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde

Die Sache wird an das Landgericht Chemnitz zur Durchführung des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

Die ausscheidbaren Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht – Strafrichter – sprach den Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 der Beihilfe zum Subventionsbetrug schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von — wie sowohl die am 03. Juli 2020 fertiggestellte Sitzungsniederschrift als auch die Urteilsurkunde ausweisen — 15 Tagessätzen zu je 200,- €. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 25. Juni 2020 ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel ein, welches er nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17. Juli 2020 als Berufung, vorsorglich als (Annahme-)Berufung, konkretisierte.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trug er u.a. vor, dass die schriftliche Urteilsausfertigung im Strafausspruch von der am Schluss der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 verkündeten Urteilsformel abweiche. Der Vorsitzende habe dort als zuerkannte Rechtsfolge eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 200,- € verkündet. Erst im Verlauf der anschließenden mündlichen Urteilsbegründung habe er geäußert, dass es sich hierbei um ein Versehen handele, der Angeklagte vielmehr zu lediglich 15 Tagessätzen verurteilt sei. Eine wiederholende Verkündung der insoweit geänderten Urteilsformel und der sich anschließenden mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe sei indes nicht erfolgt.

Das Landgericht Chemnitz verwarf, nachdem es zuvor die dienstliche Stellungnahme des Amtsrichters über den Verlauf seiner Urteilsverkündung eingeholt hatte, die Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Beschluss vom 31. August 2020 als unzulässig („wird nicht angenommen“), weil es sie als offensichtlich unbegründet bewertete. Gegen die Entscheidung der Berufungskammer vom 31. August 2020 richtet sich die in offener Frist analog § 32[…]


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