AG Neukölln, Az.: 12 C 49/11, Urteil vom 25.08.2011
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit der Kläger begehrt hat, dass den Beklagten untersagt wird, die in der Wohnung vorhandenen Holzfußböden mit Farbe oder anderen Materialien zu streichen, erledigt ist.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung dieses Urteils seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2011 hat der Kläger Klage gegen die Beklagten auf Räumung wegen Eigenbedarfs erhoben.
Durch das am 23. Juni 2011 verkündete und am 27. Juni 2011 den Beklagten zugestellte Urteil sind die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Wegen des Tenors, des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf den Inhalt des am 23. Juni 2011 verkündeten Urteils (Blatt 58 bis 64 d.A.) verwiesen.
Mit der Klage hat der Kläger gleichzeitig begehrt, dass den Beklagten untersagt wird, die in der streitgegenständlichen Wohnung vorhandenen Holzfußböden, die sie bei ihrem Einzug abgeschliffen und versiegelt hatten, mit Farbe oder anderen Materialien zu streichen.
Der Kläger trägt hierzu vor, die Mitarbeiterin des Mietvereins Frau … habe vorgerichtlich gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten geäußert, dass „die Beklagten die Möglichkeiten haben, den Fußboden wieder mit Farbe zu streichen“. Dies habe er als Drohung aufgefasst.
In der mündlichen Verhandlung 26. Mai 2011 haben die Beklagten erklärt, dass sie die Holzdielen nicht abschleifen werden.
Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache diesbzgl. für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Der Kläger beantragt daher, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit er begehrt hat, dass den Beklagten untersagt wird, die in der Wohnung vorhandenen Holzfußböden mit Farbe oder anderen Materialien zu streic[…]