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Bestimmung eines Gesamt-GdB bei sich überschneidenden Unfallfolgen

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 6 U 38/06 – Urteil vom 20.01.2011

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente nach Ablauf einer Gesamtvergütung.

Der am … 1957 geborene Kläger erlitt am 6. April 2000 durch einen Sturz von einer Leiter einen Arbeitsunfall. Wesentliche Folge war ein Bruch im Schädelbereich mit Schädel-Hirn-Trauma.

Mit Datum vom 11. Mai 2001 erstattete der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. ein Gutachten, in dem er die Minderung der Erwerbsfähigkeit insgesamt mit 25 v. H. einschätzte. Darin gingen ein eine leichte vegetative Symptomatik nach Contusio cerebri (Hirnprellung) mit 20 v. H. und ein Geruchsverlust mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H … Eine leichte periphere Hörstörung bedinge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, ebenso wenig leichte Rückenbeschwerden. Der Kläger habe unter heftigem Schwindel gelitten, der nach Besserung nur noch bei schnellen Bewegungen auftreten würde. Weiterhin bestünden häufige Kopfschmerzen. Im MRT wie auch im CT finde sich eine wenig auffällige umschriebene Rindenatrophie rechts frontal. Die leichte periphere Hörstörung gehe auf einen Felsenbeinbruch zurück. Der Kläger hatte angegeben, die Kopfschmerzen würden etwa zwei bis dreimal pro Woche auftreten und dann häufig den ganzen Tag anhalten. Durch den Geruchsverlust könne er auch schlecht schmecken.

In seinem Gutachten auf die Untersuchung vom 12. Juni 2001 gelangte der Unfallchirurg Dr. W. vom Städtischen Klinikum M. zu der Einschätzung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit belaufe sich vom Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 28. August 2000 bis zum Untersuchungstag voraussichtlich auf Dauer auf 25 v. H … Als weitere Diagnosen ergaben sich ein Fingerkapselriss des zweiten Fingers links und eine Wirbelsäulenkontusion. Es sei eine Beugehemmung des zweiten Fingers der linken Hand bei inkomplettem Faustschluss zu erheben. Der Finger sei am Mittelgelenk geschwollen und klopfempfindlich. An der Lendenwirbelsäule fänden sich abbaubedingte Veränderungen in Form einer Spondylose sowie einzelne Schmorl´sche Knorpelknötchen. An der Vorderkante des dritten Lendenwirbelkörpers liege eine knöcherne Absprengung vor. Diese sei schon auf Vergleichsaufnahmen zu erkennen, sodass von einem Wirbelbruch nicht ausgegangen werden könne. In einem Zusatzgutachten vom 31. Mai 2001 bestätigte der Hals-Nasen-Oh[…]


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