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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 356/20 – Urteil vom 18.06.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2020, Az. 7 Ca 1061/20, teilweise abgeändert:

Die Klage wird mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Juni bis Dezember 2019 korrigierte Lohnabrechnungen unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung in Höhe von 920,00 EUR brutto pro Monat zu erteilen, abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.02.2017 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.195,00 EUR beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag heißt es u.a.:

„§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.02.2017 als Prüfingenieur … und als Sachverständiger für Schäden und Bewertung eingestellt.

§ 2 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Prüfingenieur … an allen Standorten der C. sowie im Außendienst eingestellt (Prüftätigkeit) … Neben der Prüftätigkeit soll der Arbeitnehmer zur Erstellung technischer Gutachten und als Unterschriftsberechtigter des Technischen Dienstes oder zur Erbringung von anderen Ingenieurdienstleistungen eingesetzt werden (SV- und USB-Tätigkeit).

……“

Die Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro im Bereich Karosserie und Kraftfahrzeuge mit Anschluss an die Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ). Ihr Tätigkeitsfeld gliedert sich im Wesentlichen in den Bereich Kfz-Sachverständigenwesen und den Bereich Prüfwesen. Im Sachverständigenwesen liegt ihr Schwerpunkt auf der Erstellung von Schadensbegutachtungen, Unfallanalysen und Fahrzeugbewertungen, im Prüfwesen führt sie durch gesondert ausgebildete und zugelassene Prüfingenieure auf Grundlage deren öffentlicher Betrauung Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch. Dazu betreibt sie eigene Prüfstellen in C-Stadt, B-Stadt und D-Stadt, ist jedoch als GTÜ-Vertragspartner auch mobil im Rahmen von Prüfungen vor Ort für Kfz-Werkstätten und Autohäuser in Rheinland-Pfalz und Hessen tätig.

Der für Rheinland-Pfalz öffentlich betraute Kläger war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als einer von zehn Prüfingenieuren im Prüfwesen tätig, zunächst in einer Prüfstelle in B-Stadt, danach i[…]


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