SG Wiesbaden – Az.: S 6 EG 5/18 – Beschluss vom 28.05.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um höheres Elterngeld. Konkret begehrt sie die Ausklammerung eines Kalendermonats mit Mutterschaftsgeldbezug bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes sowie die Zugrundelegung einer anderen Steuerklasse bei der Berechnung des Elterngeldes.
Die Klägerin beantragte am 15.02.2018 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer 2017 geborenen Tochter. Bereits in dem dazugehörigen Anschreiben vom 08.02.2018 bat die Klägerin den Beklagten um Beachtung, dass ab dem 01.05.2017 für sie die Steuerklasse III gelte. Außerdem beantragte sie, den Monat Oktober 2017 in die Elterngeldberechnung einzubeziehen; sie sprach einen Verzicht auf den „Verschiebetatbestand des Mutterschaftsgeldbezug“ aus. Sie hatte in der Zeit vom 18.10.2017 bis 31.12.2017 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich bezogen.
Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der Klägerin das beantragte Elterngeld unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums Oktober 2016 bis September 2017 und der Steuerklasse I bewilligt: Wegen der Anrechnung von Mutterschaftsgeld wurde das Elterngeld für den ersten Lebensmonat der Tochter auf 0 Euro und für den 2. Lebensmonat auf 300 Euro festgesetzt, für den dritten bis zwölften Lebensmonat des Kindes wurde Elterngeld in Höhe von jeweils 1.004,07 Euro bewilligt.
Hiergegen legte die Klägerin am 11.04.2018 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ausdrücklich ein Verzicht auf den „Verschiebetatbestand des Mutterschaftsgeldbezuges“ für den Oktober 2017 erklärt, dieser aber nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei der Elterngeldberechnung die Steuerklasse III zugrunde zu legen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber Tatbestände aufgeführt habe, die zur Zurückverlegung des Bemessungszeitraums führten. Dies gelte auch für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die Regelung zwingend anzuwenden sei; ein Verzicht auf die Ausklammerung von Bemessungsmonaten sei nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich. Es sei der Elterngeldberechnung auch richtigerweise die Steuerklasse I zugrunde gelegt worden, da die in der Mehrzahl der für den Bemessungszeitraum vorgelegten Entgeltabrechnungen die Steuerklasse I a[…]