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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesamtzusage an Arbeitnehmer – Annahmeerklärung

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ArbG Hamburg, Az.: 21 Ca 75/11, Urteil vom 22.09.2011
Orientierungssatz
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über den gestreckten Vorruhestand entsprechend Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008/ gleichzeitig Anlage 2 zur EPP-Vereinbarung vom 09.12.2008 zu Stande gekommen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als sog. gestreckten Vorruheständler zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert beträgt 7.700,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung.

Der 1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiter seit dem 01.02.1980 beschäftigt. Die Beklagte zahlt ihm Arbeitsvergütung in Höhe von € 3.850,00 brutto monatlich.

Aufgrund eines Konzernsozialplans und eines Eckpunktepapiers besteht bei der Beklagten für diejenigen Arbeitnehmer, die zwischen 53 und 55 Jahre alt sind, die Möglichkeit, in den Vorruhestand oder aber auch in den sogenannten gestreckten Vorruhestand zu gehen.

Am 11.03.2010 lud der Vorstand der Beklagten den Bereich, in dem der Kläger tätig ist, zu einer Versammlung ein. An dieser Veranstaltung nahmen ca. 700 bis 800 Personen teil.

Am 19.04.2010 beantragte der Kläger bei der Personalabteilung Vorruhestand.

Der Kläger behauptet, dass der Personalvorstand der Beklagten, Herr Dr. M., auf dieser Versammlung mitgeteilt habe, dass allen Arbeitnehmern, die bis zum Jahresende einen Antrag auf Vorruhestand stellen, dieser Wunsch erfüllt werde. Zum Beweis für seine Behauptung bezieht sich der Kläger auf die Zeugen B., H., L. und Ma..

Der Kläger behauptet ferner, dass am 21.04.2010 zwischen ihm und dem Abteilungsleiter Herrn B. ein Gespräch stattgefunden habe. Dabei sei über den von ihm gestellten Antrag auf Vorruhestand gesprochen worden. Der Zeuge Herr B. habe dabei deutlich gemacht, dass er seinem Antrag im Hinblick auf die Aussage von Herrn Dr. M. vom 11.03.2010 zustimme. In Abstimmung mit der Personalabteilung in Person von Frau Me. sei dann seinem Antrag auf Vorruhestand ab dem 01.01.2011 mündlich entsprochen worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.01.2011 entsprechend der Regelung in der Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008/gleichzeitig Anlage 2 zur EPP-Vereinbarung vom 09.12.2008 sowie nach dem ERGO-Konzernsozialplan für den Innendienst vom 09.12.2008 als sogenannten gestreckten Vorruheständler zu beschäftigen.

Hilfsweise wird b[…]


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