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Führerscheinumtausch – britische Fahrerlaubnis

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OLG Oldenburg
Az: 1 Ss 116/11
Urteil vom 19.09.2011

In der Strafsache hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der Sitzung vom 19. September 2011für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. März 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Angeklagten am 15. Juni 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg durch Urteil vom 23. März 2011 mit der Maßgabe verworfen, dass es den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, wiederum ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und die durch das Amtsgericht festgesetzte isolierte Sperrfrist auf 1 Jahr herabgesetzt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 14. August 2009 und am 15. Oktober 2009 mit dem Pkw Kia, amtliches Kennzeichen CLPCE 200, öffentliche Straßen in Garrel. Ihm war letztmals am 16. Februar 1987 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 6. April 2004 war ihm die deutsche Fahrerlaubnis aller Klassen rechtskräftig entzogen worden. Zudem war ihm mit Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 6. November 2007 rechtskräftig eine Fahrerlaubnissperre bis zum 13. November 2008 erteilt worden, die auch in das Verkehrszentralregister eingetragen worden war. Der Angeklagte war lediglich im Besitz eines für die erforderlichen Fahrerlaubnisklassen ausgestellten britischen Führerscheins („driving licence“) mit dem Ausstellungsdatum 26. November 2008, den er im Wege des Umtausches seines deutschen Führerscheins (Code 70D) erworben hatte. Der Angeklagte wäre, wenn er sich bei der Fahrerlaubnisbehörde nach der Gültigkeit einer solchermaßen erteilten „Fahrerlaubnis“ erkundigt hätte, darauf hingewiesen worden, dass er nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt sei.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1.
Die lan[…]


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