AG Emmendingen, Az.: 3 F 73/11, Urteil vom 24.11.2011
1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht dazu verpflichtet ist, dem Antragsgegner 648,00 € Unterhalt für den Monat Oktober 2010 zu erstatten.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 648,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des zwischen dem 18.09.2010 und 21.09.2010 Verstorbenen. Der Antragsgegner ist der Bruder und Alleinerbe des Verstorbenen U.. Antragstellerin und der Verstorbene schlossen im Juli 1989 die Ehe. Diese wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Emmendingen vom 04.10.2005, rechtskräftig seit 04.11.2005 geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die gemeinsame Tochter geboren am … und die gemeinsame Tochter, geboren am …, die bei der Antragstellerin leben und von dieser betreut wird. Mit Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 08.10.2009 wurde der Verstorbene unter anderem verurteilt, bis 31.12.2010 an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von monatlich 347,00 € zu zahlen. Ferner leistete der Verstorbene seiner Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 341,00 €. Aufgrund eines eingerichteten Dauerauftrags wurde nach dem Tod des Verstorbenen von dessen Girokonto bei der Postbank Nr. 547812850 am 01.10.2010 ein Betrag in Höhe von 684,00 € auf das Girokonto der Antragstellerin bei der Postbank mit der Nr. 220 179 756 mit dem Verwendungszweck „Unterhalt“ überwiesen. Mit Schreiben vom 08.03.2011 wandte sich der Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten an die Antragstellerin und forderte sie unter Fristsetzung bis 15.03.2011 zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages von 648,00 € auf. Mit Schreiben vom 09.20.11 forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Antragsgegnerseite unter Fristsetzung bis 16.03.2011, 12:00 Uhr auf, die Unterhaltspflicht des Antragsgegners anzuerkennen.
Symbolfoto: Sangoiri/BigstockDie Antragstellerin ist der Auffassung, die Unterhaltspflicht des Antragsgegners wirke über den Tod hinaus fort. Im Übrigen sei der erhaltene Betrag nicht mehr im Vermögen vorhanden, da er zweckentsprechend für den Unterhalt der Antr[…]