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Feiertagsarbeit – Vergütung und Freizeitausgleich

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 15 Sa 967/13 – Urteil vom 03.06.2014

Auf die Berufung Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom  31.07.2013 – 6 Ca 223/12 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 257,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012, weitere 176,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2013 und  weitere 264,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie von der Klägerin geleistete Arbeitszeit an Feiertagen, die auf einen Werktag fielen (im Folgenden: Arbeit an Feiertagen), zu vergüten ist und in diesem Zusammenhang darüber, ob für diese Tage von der Beklagten ein Freizeitausgleich gewährt wurde.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt, als Krankenschwester im Schichtdienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,5 Stunden beschäftigt. Dies entspricht rechnerisch bei einer 5-Tage-Woche einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 5,7 Stunden täglich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag der X-Kliniken vom 31.10.2004 in der Fassung des sechsten Änderungstarifvertrages vom 14. Mai 2009 (MTV) Anwendung.

Die Klägerin erhält ein verstetigtes Monatseinkommen. Der Stundenlohn betrug bis zum 30.04.2012 14,88 € brutto und ab dem 01.05.2012 15,44 € brutto.

Der MTV hat auszugsweise folgenden Inhalt:

㤠6 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet West für die Beschäftigten durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. (…) Die regelmäßige Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Tage zu verteilen; aus betrieblichen Gründen kann sie auf bis zu sechs Tage verteilt werden.

(…)

(3) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der/die Beschäftigte[…]


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