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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung aufgrund Krebserkrankung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-24 W 53/08
Beschluss vom 25.07.2008
Vorinstanz: Landgericht Duisburg, Az.: 12 O 21/08

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2008 -Einzelrichter- in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 08. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die gemäß §§127 Abs. 2 S. 2, 1. Altn., 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige (sofortige) Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert, § 114 ZPO. Das bis zum 28. Februar 2009 befristete Mietvertragsverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Klägers (Mieter) vom 25. September 2007 nicht beendet worden, so dass der auf Feststellung der Vertragsbeendigung mit Ablauf des 29. September 2007 gerichtete Antrag ebenso unbegründet ist, wie der gegen den Beklagten (Vermieter) gerichtete Antrag auf Teilrückzahlung der Barkaution (8.000 EUR nebst Zinsen und Kosten).
1.
Die behauptete schwere Krebserkrankung des Klägers rechtfertigt entgegen seiner Ansicht keine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde. Hat, wie im Streitfall, der Vermieter die Vertragspflichten, die er gegenüber dem Mieter zu beobachten hat, unstreitig nicht verletzt, kann ein befristeter Mietvertrag allenfalls dann ausnahmsweise vorzeitig gekündigt werden, wenn sonstige wichtige Gründe aus dem lnteressenbereich des Mieters vorliegen, die nicht in dessen Risikosphäre fallen (Senat MDR 2001, 83 = ZMR 2001, 106 = NZM 2001, 669 = WuM 2002, 94; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 543 Rn 8 m. w. N.). Das trifft für den Fall der Erkrankung des Mieters aber nicht zu. Nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt nämlich der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko, und zwar gleichgültig, aus welchem Grunde er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat (Senat aaO und GuT 2006, 25 = OLGR Düsseldorf 2006, 103). Zu dem vom Mieter zu tragenden […]


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