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Erbscheinsverfahren – Inzidente Prüfung der Vaterschaft nicht möglich

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OLG Frankfurt, Az.: 20 W 59/14, Beschluss vom 22.09.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) und 2) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 470.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am …1929 geborene und am …2011 verstorbene Erblasser war unverheiratet und hatte keine Kinder. Er war das einzige Kind der am …1992 vorverstorbenen Vorname1 Nachname1, geb. Nachname2, welche mit dem am …1975 vorverstorbenen Vorname2 Nachname1 verheiratet war. Die Ehe war am …1923 geschlossen worden. Aus der Ehe sind keine weiteren Kinder hervorgegangen.

Die Großeltern väterlicherseits des Erblassers waren Vorname3 und Vorname4 Nachname1. Diese hatten neben dem Vater des Erblassers ein weiteres Kind, die am …1888 geborene und …1969 verstorbene Vorname5 Nachname3, geb. Nachname1.

Die Großeltern mütterlicherseits des Erblassers, die am …1856 geborene Vorname6 Nachname2, geb. Nachname4, und deren Ehemann, der am …1857 geborene Vorname7 Nachname2, sind vorverstorben. Ebenso vorverstorben sind deren sämtliche Kinder und Enkel. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die drei einzigen lebenden Urenkel der Vorname6 und des Vorname7 Nachname2. Wegen der Einzelheiten zu den Abkömmlingen der Vorname6 und des Vorname7 Nachname2 wird auch auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) und 3) vom 20.07.2012 (Bl. 143 ff. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Letztwillige Verfügungen des Erblassers sind nicht bekannt geworden.

Die Beteiligten zu 4) bis 6) sind Kinder des am …1962 verstorbenen Vorname8 Nachname5. Der Beteiligte zu 4) trägt vor, sein Vater Vorname8 Nachname5 sei entgegen der urkundlichen Feststellungen auch der biologische Vater des Erblassers, so dass die Beteiligten zu 4) bis 6) und der Erblasser Halbgeschwister seien.

Mit notariell beurkundetem Erbscheinsantrag vom 27.01.2012 (Bl. 96 ff. d. A.), auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 4) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der ihn und seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 5) und 6), zu jeweils 1/3 als Miterben nach dem Erblasser ausweisen soll. Er hat sein Erbrecht auf gesetzliche Erbfolge gestützt. Er hat die Ansicht vertreten, dass seine Schwestern und er, da sie mit Vorname8 Nachname5 denselben Vater wie der Erblasser hätten, auch dessen gesetzliche Erben zweiter Ordnung nach § 1925 Abs. 3 BGB seien. Bei den Ve[…]


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