Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstwagenstellung – Gegenstandswert

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 Ta 78/12, Beschluss vom 01.06.2012

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.04.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerdeführer begehren eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Sie vertraten den Kläger in einem vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein Arbeitsvertrag, wonach dem Kläger die Übernahme eines Firmen-Pkws zugesagt wurde, der ebenfalls zur privaten Nutzung zur Verfügung stand.

Nachdem im Jahre 2011 das dem Kläger zur Verfügung stehende Dienstfahrzeug eine hohe Laufleistung erreicht hatte, kündigte die Beklagte an, dem Kläger ein Neufahrzeug der Marke Nissan Navara zur Verfügung stellen zu wollen. Der Kläger war mit dieser Zuweisung nicht einverstanden. Bei diesem Neufahrzeug handelt es sich um einen sogenannten Pick-Up, ein Fahrzeug mit geschlossenem Führerhaus bei 5 Sitzen und offener Ladefläche, hinsichtlich dessen die Beklagte dem Kläger im Laufe der Korrespondenz ein Hardtop anbot.

Symbolfoto: luckybusiness/Bigstock

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Pkw Van, der einem Ford Galaxy entspricht oder gleichkommt, als Dienstwagen mit vollständiger privater Nutzung für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 hat er den Antrag dahin abgeändert, dass er die Verurteilung erstrebt, dem Kläger ein Kraftfahrzeug der Marke Seat Alhambra mit näher bezeichneter Ausstattung zum Preis von 35.875,– EUR als Dienstwagen mit vollständiger Privatnutzung zur Verfügung gestellt haben wollte. Diesen Antrag hat er in der Kammerverhandlung vom 07.12.2011 teilweise zurückgenommen und erklärt, mit den Worten „vollständige private Nutzung“ sei gemeint, dass die Privatnutzung keinen Einschränkungen unterliegen sollte, sei es bei Urlaubsreisen, sei es bei sonstigen bestimmten Fahrten. Nachdem gegen den Kläger klageabweisendes Versäumnisurteil erging, gegen das er Einspruch einlegte, hat er den ursprünglichen Klageantrag zurückgenommen und zuletzt als Haupt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv